Wappenforschung
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Kunstwerke
Wappenrecht und Wappenbrauch
Das Familienwappen genießt den Rechtsschutz gemäß § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sobald es registriert und veröffentlicht wird. Dieser § 12 des BGB schützt den Familiennamen und analog auch das Familienwappen vor Missbrauch.
Familienwappen haben eine so große kulturelle Tradition, dass wir den strengen Regeln der Heraldik dienend und der Solidität unseres Hauses entsprechend verpflichtet sind, den Wappenträger davor zu schützen, dass er sich aus Unwissenheit mit fremden Federn schmückt, indem er das Wappen eines gleichnamigen Geschlechtes führt, obwohl der Beweis der Führungsberechtigung nicht erbracht ist.
Berechtigung zur Führung
Namensgleichheit zweier Familien oder Namensgleichheit mit einem früheren Wappenträger berechtigen noch nicht, dessen Wappen zu führen. In früheren Jahrhunderten ist es zwar auf Grund lehensrechtlicher Vorstellungen zeitweise üblich gewesen, dass dem deutschen Kaiser "heimgefallene" Wappen einer ausgestorbenen Familie durch Hoheitsakt einer anderen, mit ihr nicht verwandter und nicht einmal ihren Besitz übernehmenden Familie verliehen wurde. Doch konnte und kann niemals die Annahme des Wappens einer ausgestorbenen Familie aus eigenem Recht erfolgen. Eine Berechtigung zur Annahme eines ehemals von einer anderen Person oder einer Familie geführten Wappens liegt nur vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass derjenige, der das Wappen annimmt, im legitimen Mannesstamm von dem ursprünglichen Wappenträger abstammt.
Wappenarchiv-Forschung
Zur Ermittlung eventuell vorhandener Wappen und zum Nachweis der Führungsberechtigung bieten wir Ihnen eine Wappenarchiv-Forschung an. Sie können das Auftragsformular im Anschluß herunterladen und es er Post oder Fax mit Ihren Unterlagen an unser Archiv senden. Die Dauer der Archivforschung hängt nicht zuletzt von Ihren Angaben ab. Je genauere Informationen Sie uns zur Verfügung stellen, desto schneller können wir Ihen Ergebnisse unserer Forschungen mitteilen.
Auftragsformular zum Herunterladen